§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Verein für Kulturpädagogische Erziehung – KüPE e.V., Köln“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Mitgliedschaft in übergeordneten Vereinen und Gremien anstreben
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur, mit dem Ziel die Begegnung von Menschen aller künstlerischen Bereiche (Tanz, Theater, Musik, bildende Kunst) zu ermöglichen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrerEigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Es gibt aktive (mit Stimmrecht) und passive/fördernde (ohne Stimmrecht) Mitglieder
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(4) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitglieder-Versammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Weiterhin gehört dem Vorstand eine Vertreterin der Frauen an.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschrankt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000, € (i. W zweitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse derMitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist fernereinzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderesvorschreibt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss der einen Änderung der Satzung enthalt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
(7) Antrage zur Mitgliederversammlung müssen zwei Woche vor der Versammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand nimmt die Anträge mit in die Tagesordnung auf und verteilt diese innerhalb von einer Woche an die Mitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an Gemeinde Köln, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege der Kunst und Kultur im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Köln, 28.05.2007
Vorstandsvorsitzende Günay Köse, Dipl. Sozialpädagogin & Theaterpädagogin
Corneliusstr 5—9, 50678 Köse
geb. 29.03.1959
Tel.022 1-329470
Vorstand Gülsen Temur, Sozialpädagogin / Bürokauffrau
Vor den Siebenburgen 24 -28
50676 Kölngeb. 10.01.1964
Tel.: 0221-9322589
Vorstand Ümran Bozdag, Erzieherin
Olpenerstr 186, 51103 Köln
geb.24.02. 1975
Tel.:0221- 8295804
Küpe e.V. Köln 2025
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